Rechtsprechung
   BFH, 29.06.2011 - X R 39/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,11017
BFH, 29.06.2011 - X R 39/07 (https://dejure.org/2011,11017)
BFH, Entscheidung vom 29.06.2011 - X R 39/07 (https://dejure.org/2011,11017)
BFH, Entscheidung vom 29. Juni 2011 - X R 39/07 (https://dejure.org/2011,11017)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,11017) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Grundsätzlich kein gewerbesteuerbarer Gewinn bei Veräußerung eines Anteils an einer nur wegen ihrer gewerblichen Prägung gewerbliche Einkünfte erzielenden Grundstücksgesellschaft - Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Anteilen an vermögensverwaltenden ...

  • openjur.de

    Grundsätzlich kein gewerbesteuerbarer Gewinn bei Veräußerung eines Anteils an einer nur wegen ihrer gewerblichen Prägung gewerbliche Einkünfte erzielenden Grundstücksgesellschaft; Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Anteilen an vermögensverwaltenden ...

  • Bundesfinanzhof

    AO § 39 Abs 2 Nr 2, AO § 119 Abs 1, AO § 125 Abs 1, AO § 157 Abs 1 S 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, FGO § 118 Abs 2, GewStG § 7, GewStG § 9 Nr 2
    Grundsätzlich kein gewerbesteuerbarer Gewinn bei Veräußerung eines Anteils an einer nur wegen ihrer gewerblichen Prägung gewerbliche Einkünfte erzielenden Grundstücksgesellschaft - Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Anteilen an vermögensverwaltenden ...

  • Bundesfinanzhof

    Grundsätzlich kein gewerbesteuerbarer Gewinn bei Veräußerung eines Anteils an einer nur wegen ihrer gewerblichen Prägung gewerbliche Einkünfte erzielenden Grundstücksgesellschaft - Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Anteilen an vermögensverwaltenden ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 39 Abs 2 Nr 2 AO, § 119 Abs 1 AO, § 125 Abs 1 AO, § 157 Abs 1 S 2 AO, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 1997
    Grundsätzlich kein gewerbesteuerbarer Gewinn bei Veräußerung eines Anteils an einer nur wegen ihrer gewerblichen Prägung gewerbliche Einkünfte erzielenden Grundstücksgesellschaft - Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Anteilen an vermögensverwaltenden ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters bei Veräußerung von Anteilen an vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaften

  • rewis.io

    Grundsätzlich kein gewerbesteuerbarer Gewinn bei Veräußerung eines Anteils an einer nur wegen ihrer gewerblichen Prägung gewerbliche Einkünfte erzielenden Grundstücksgesellschaft - Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Anteilen an vermögensverwaltenden ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Grundsätzlich kein gewerbesteuerbarer Gewinn bei Veräußerung eines Anteils an einer nur wegen ihrer gewerblichen Prägung gewerbliche Einkünfte erzielenden Grundstücksgesellschaft - Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Anteilen an vermögensverwaltenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung der Veräußerung eines gewerblichen Grundstückhandels mit Anteilen an vermögensverwaltenden, gewerblich geprägten Mitunternehmerschaften

  • datenbank.nwb.de

    Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft kein gewerbesteuerbarer Gewinn

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann liegt ein gewerblicher Grundstückhandel vor?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besteuerung der Veräußerung eines gewerblichen Grundstückhandels mit Anteilen an vermögensverwaltenden, gewerblich geprägten Mitunternehmerschaften

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 16
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 29.06.2011 - X R 39/07
    c) Der Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) steht der Annahme, dass die Anteile des Klägers an der I-KG und der St-KG Umlaufvermögen seines Gewerbebetriebs "gewerblicher Grundstückhandel" waren, nicht entgegen.

    Das ergibt sich aus den Erwägungen, die bereits dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 zugrunde gelegen haben.

    Ist nämlich auf der Ebene der Gesellschaft der Ausschnitt der Gesamtaktivität, der die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes erfüllt, steuerrechtlich nicht von Bedeutung, ist dieser beim Beteiligten selbst in die steuerrechtliche Beurteilung nach dem Maßstab des für diesen jeweils in Betracht kommenden Steuertatbestandes einzubeziehen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.3.c der Gründe).

    Die eigene Tätigkeit des Beteiligten, soweit sie für die subjektive Anknüpfung des Steuertatbestandes maßgebend ist, ist in beiden Fällen steuerrechtlich gleichwertig (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.3.c der Gründe).

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 81/06

    Gewerblicher Grundstückshandel infolge der kurzfristigen Veräußerung von mehr als

    Auszug aus BFH, 29.06.2011 - X R 39/07
    NV: Bei einem gewerblichen Grundstückshändler ist die Veräußerung eines Anteils an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft der Veräußerung eines Grundstücks gleichzustellen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 81/06, BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974).

    Im Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 81/06 (BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974) hat der IV. Senat dieses Ergebnis in Übereinstimmung mit der Auffassung der Verwaltung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. März 2004 IV A 6 -S 2240- 46/04, BStBl I 2004, 434, Rz 18) aus § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) hergeleitet.

    Zutreffend weist der IV. Senat des BFH im Urteil in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974 darauf hin, der Große Senat des BFH habe mit den Ausführungen unter C.IV.4.

    Bei der Veräußerung von Anteilen an gewerblich geprägten Personengesellschaften gelten mithin die gleichen Grundsätze wie bei der Veräußerung von Anteilen an rein vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaften (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, m.w.N.).

  • BFH, 23.07.1981 - IV R 156/76

    Pferd - Vollblutgestüt - Kosten einer Rennausbildung - Herstellungskosten -

    Auszug aus BFH, 29.06.2011 - X R 39/07
    Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen gemäß § 118 Abs. 2 FGO nur die Tatsachen, die sich aus dem Urteil der Tatsacheninstanz, hier also aus der finanzgerichtlichen Entscheidung ergeben (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juli 1981 IV R 156/76, BFHE 133, 421, BStBl II 1981, 672).

    Bei dem Vorbringen des Klägers handelt es sich dagegen um einen neuen Tatsachenvortrag, der in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden kann (BFH-Entscheidungen vom 20. Mai 1969 II 25/61, BFHE 96, 129, BStBl II 1969, 550, und in BFHE 133, 421, BStBl II 1981, 672).

  • BFH, 20.02.2003 - III R 10/01

    Wohnungsveräußerung an bestimmten Personenkreis

    Auszug aus BFH, 29.06.2011 - X R 39/07
    Ein solches Verhalten erlaubt regelmäßig den Schluss, der Anteilsverkäufer habe die Kommanditgesellschaften in mindestens bedingter Veräußerungsabsicht errichtet (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510, m.w.N., zur mindestens bedingten Veräußerungsabsicht eines Grundstückverkäufers, der eine bestimmte Anzahl von Objekten in zeitlichem Zusammenhang mit der Anschaffung bzw. der Errichtung veräußert).

    Eventuelle persönliche oder finanzielle Beweggründe der Veräußerung der KG-Anteile sind für die Widerlegung der Vermutung einer (bedingten) Veräußerungsabsicht --ebenso wie bei Grundstücksveräußerungen (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 201, 515, BStBl II 2002, 510)-- ohne Belang.

  • BFH, 09.12.2004 - VII R 16/03

    Wiederaufleben eines Steuerbescheides durch Aufhebung eines Aufhebungsbescheides

    Auszug aus BFH, 29.06.2011 - X R 39/07
    Es ist kein schwerwiegender und auch kein offenkundiger Fehler, wenn Finanzbehörden zwei einander widerstreitende Steuerbescheide einstweilen nebeneinander bestehen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2004 VII R 16/03, BFHE 208, 37, BStBl II 2006, 346).
  • BFH, 20.05.1969 - II 25/61

    Gesellschaftspflicht - Zinslose Kreditgewährung - Leistung - Darlehnsgewährung -

    Auszug aus BFH, 29.06.2011 - X R 39/07
    Bei dem Vorbringen des Klägers handelt es sich dagegen um einen neuen Tatsachenvortrag, der in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden kann (BFH-Entscheidungen vom 20. Mai 1969 II 25/61, BFHE 96, 129, BStBl II 1969, 550, und in BFHE 133, 421, BStBl II 1981, 672).
  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/01

    Gewerbesteuer - Gewinn aus Beteiligungsveräußerung versteuern

    Auszug aus BFH, 29.06.2011 - X R 39/07
    Davon ist nur insoweit abzuweichen, als sich unmittelbar aus dem GewStG etwas anderes ergibt oder soweit die Vorschriften des Einkommensteuerrechts mit dem besonderen Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer nicht in Einklang stehen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 VIII R 7/01, BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754, m.w.N.).
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 35/05

    Anteile an Grundstückshandelsgesellschaft; Veräußerungsgewinn

    Auszug aus BFH, 29.06.2011 - X R 39/07
    a) Zwar ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Grundstücksgesellschaft, die lediglich vermögensverwaltend tätig ist, jedoch wegen ihrer gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gleichwohl gewerbliche Einkünfte erzielt, grundsätzlich nicht gewerbesteuerbarer Veräußerungsgewinn (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 35/05, BFH/NV 2007, 692, unter II.3. der Gründe).
  • BFH, 10.12.2008 - X R 14/05

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels - Unbedingte

    Auszug aus BFH, 29.06.2011 - X R 39/07
    Zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückhandels zählen Objekte, die in bedingter Veräußerungsabsicht erworben und in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang veräußert werden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 X R 14/05, BFH/NV 2009, 1244).
  • BFH, 25.05.1962 - I 78/61 S

    Steuerrechtliche Bewertung von Gewinnen aus der Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 29.06.2011 - X R 39/07
    Deshalb werden sie auch nicht von der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2 GewStG erfasst (BFH-Urteil vom 25. Mai 1962 I 78/61 S, BFHE 75, 467, BStBl III 1962, 438; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 9 Nr. 2 Rz 5; Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 149, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 08.10.2010 - IV B 46/10

    Personengesellschaft als Steuerrechtssubjekt - Zuordnung eines Grundstücks zum

  • FG Münster, 21.08.2007 - 13 K 3102/05

    Erfassung von Gewinnen aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen beim

  • FG Nürnberg, 14.04.2010 - 5 K 568/07

    Gewinn eines Kommanditisten einer KG aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile

  • BFH, 18.12.2014 - IV R 59/11

    Gewerbesteuerpflicht eines nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn zu

    Zur Begründung verweist sie auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juni 2008 IV R 81/06 (BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974) und vom 29. Juni 2011 X R 39/07 (BFH/NV 2012, 16).

    Zu diesen --herauszurechnenden-- Bestandteilen gehören Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. August 2013 IV R 19/11, BFH/NV 2014, 75, m.w.N.; in BFH/NV 2012, 16; vom 15. Juni 2004 VIII R 7/01, BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754).

    d) Anders als die Klägerin meint, lässt sich auch den BFH-Urteilen in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974 und in BFH/NV 2012, 16 nichts Abweichendes entnehmen.

    Die Veräußerungsgewinne unterlagen daher auf Ebene der Personengesellschaft nicht der Gewerbesteuer (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 16, unter II.2., und in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, unter II.2.a).

  • BFH, 14.09.2017 - IV R 28/14

    Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks - Berücksichtigung gegenläufiger

    Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen gemäß § 118 Abs. 2 FGO jedoch nur die Tatsachen, die sich aus dem Urteil der Tatsacheninstanz, hier also aus dem Urteil des FG, ergeben (z.B. BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 X R 39/07, Rz 28).
  • FG Bremen, 15.09.2022 - 1 K 20/20

    Unterliegen des durch die Veräußerung eines Kommanditanteils einer als GmbH & Co.

    Auch die von der Betriebsprüfung herangezogenen Urteile des BFH vom 5. Juni 2008 ( IV R 81/06, BStBl. II 2010, 974) und vom 29. Juni 2011 ( X R 39/07, BFH/NV 2012, 16 ) bezögen sich auf mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Fälle.

    Im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels ist die Veräußerung des Anteils an der vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft der Veräußerung eines Grundstücks gleichzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 X R 39/07, BFH/NV 2012, 16 ).

  • BFH, 06.05.2015 - II R 9/13

    Einheitsbewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei

    Das Vorbringen des FA in der Revisionsbegründung, die Klägerin betreibe die Produktion von Pferdesamen und einen weltweiten Handel damit und habe dazu eine Organisations- und Werbestruktur aufgebaut, muss wegen des Fehlens entsprechender Feststellungen in der Vorentscheidung bereits aus revisionsrechtlichen Gründen unberücksichtigt bleiben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 X R 39/07, BFH/NV 2012, 16, Rz 28).
  • FG Münster, 30.03.2011 - 1 K 446/03

    Doppelte Gewerbesteuerrückstellung

    Der X. Senat des BFH hat das Urteil des 13. Senats des FG Münster durch Gerichtsbescheid vom 16.2.2011 (X R 39/07) aufgehoben.

    Der erkennbar vorliegende Widerstreit ist gemäß § 174 AO dadurch aufzulösen, dass ein Gewerbesteuerbescheid aufzuheben ist und zwar, sollte die Rechtsansicht des BFH, wie im hier vorliegenden Gerichtsbescheid vom 16.2.2011 (X R 39/07) dargelegt Bestand haben, durch Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheides der I KG für 1997 und in Folge dann auch des Feststellungsbescheides der I KG für 1997.

  • BFH, 14.12.2011 - X B 116/10

    Gewerblicher Grundstückshandel - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

    Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückhandels ist auch dann gegeben, wenn vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften errichtet werden mit der zumindest bedingten Absicht, die Anteile daran zeitnah zu veräußern und dies tatsächlich auch geschehen ist (siehe Senatsurteil vom 29. Juni 2011 X R 39/07, nicht veröffentlicht, juris, m.w.N.).
  • FG Saarland, 17.11.2020 - 3 K 1069/17

    Nacherhebung' von Schaumweinsteuer durch einen Schaumweinsteuerbescheid nach

    Diese Vorschriften verlangen einen Mindestinhalt des verfügenden Teils des Steuerbescheids nach seinem persönlichen, sachlichen und zeitlichen Regelungsbereich (BFH vom 29. Juni 2011 X R 39/07, BFH/NV 2012, 16 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht